der Katzenzüchtervereinigung „Crystal Palace Cats”
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Crystal Palace Cats. Er wird in das Vereinsregister eingetragen, nach der Eintragung lautet der Name: Crystal Palace Cats e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in 14715 Märkisch Luch, Ortsteil Buschow.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
Der Verein ist ein Rassekatzenverein zur Zucht und Reinhaltung der einzelnen Katzenrassen. Dabei werden Erfahrungen und Kenntnisse über Zucht, Haltung und Umgang mit Rassekatzen unter den Vereinsmitgliedern ausgetauscht.
Insbesondere bezweckt der Verein
- Beratung aller Katzenfreunde in Fragen der Katzenhaltung und -zucht, sowie in vertretbarem Rahmen bei Katzenkrankheiten.
- Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit allen Katzenzuchtvereinen, Tier-schutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher Grundlage im In- und Ausland.
- Zucht von Katzen mit Führung eines eigenen Zuchtbuches und Erstellung von interna-tionalen Ahnentafeln.
- Vermittlung von Interessenten an Züchter und Zuchtkaterhalter, sowie Vermittlung von Katzenammen und Blutspendekatzen.
- Durchführung von Katzenausstellungen und Ausbildung von Katzenrichtern.
- Weiterbildung von Mitgliedern und Interessierten in den zweckgemäßen Fachgebieten.
- Der Verein kann sich ggf. einer Dachorganisation anschließen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, gesellschaftlichen Stand, Weltanschauung, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Konfession werden.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch:
a) einen vom Beitretenden, bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter, zu unter-zeichnenden Aufnahmeantrag.
b)den Aufnahmebeschluss der/-s 1. Vorsitzenden. - Der/Die 1. Vorsitzende kann die Aufnahme aus wichtigem Grund durch schriftliche Er-klärung ablehnen, ohne verpflichtet zu sein, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mit-zuteilen. Sofern der/die 1. Vorsitzende die Aufnahme eines Antragstellers in den Verein ablehnt, steht dem Antragsteller das Recht auf Widerspruch zu. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Eingang des Ablehnungsbescheides an den Vor-stand zu richten. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft dann ein Rechts- und Widerspruchsausschuss. Dieser Rechts- und Widerspruchsausschuss besteht aus dem Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
- Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, in der Name, Adresse und ggf. Zwingername des Mitglieds, Tag des Eintritts in den Verein, die Art der Mitgliedschaft und die Mitglieds-nummer eingetragen sind. Außerdem erhält jedes Mitglied ein Exemplar der Satzung. 5.Eine Mitgliedschaft in einem anderen Katzenverein muss dem Vorstand des Vereins schriftlich oder per E-Mail angezeigt werden. Die Nichtanzeige ist ein Ausschlussgrund.
§ 4
Art der Mitgliedschaft
Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
- ordentliche Einzelmitglieder. Aktive Katzenzüchter, deren Zwinger beim Verein registriert sind und die ihre Ahnen-tafeln ausschließlich vom Verein beziehen sowie Liebhaber und Katzenfreunde. Diese sind wählbar und wahlberechtigt. Das Mindestalter ist 18 Jahre
- ordentliche Familienmitglieder:
1. Mitglieder, die in Hausgemeinschaft mit einem aktiven Mitglied leben und selbst aktives bzw. als Züchtermitglied einem anderen Katzenverein angehören und einen eigenen Zwingernamen registriert haben. Diese sind wählbar und wahlberechtigt.
2. Mitglieder, die in Hausgemeinschaft mit einem aktiven Mitglied leben und selbst nicht als aktives bzw. Züchtermitglied einem anderen Katzenverein angehören und keinen eigenen Zwingernamen registriert haben. Diese sind wählbar und wahlberechtigt. - Jugendliche Mitglieder:
Das sind Jugendliche unter 18 Jahren. Der Mitgliedschaft muss mindestens ein erwachsener Erziehungsberechtigter zustimmen. Jugendliche Mitglieder sind nicht wählbar und nicht wahlberechtigt. - Freundschaftsmitglieder:
Mitglieder, die keinem, oder einem anderen Verein angehören, die die Ziele des Vereins aber unterstützen. Diese sind nicht wählbar und dürfen auch nicht an Entscheidungen des Vereins mitwirken.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
- Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr mit einer Zusendung einer Rechnung erhoben und ist innerhalb von vier Wochen zu bezahlen, Mahngebühren werden ab der ersten Mahnung erhoben.
- Familienmitglieder zahlen für die erste Person (Einzelmitglied) den vollen Mitgliedsbeitrag und für den Lebenspartner den entsprechenden Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung des Vereins.
- Jugendliche Mitglieder über 18 Jahre ohne eigenes Einkommen (Schüler, Auszubildende, Studenten, Angehörige des Bundesfreiwilligendienstes) zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.
-
Mitglieder, die nach dem 30.06. eines Jahres dem Verein beitreten, zahlen für das Eintrittsgeschäftsjahr den halben Jahresbeitrag.
-
Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen, in der Beitragsordnung veröffentlicht und von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- 1) Der Vorstand besteht aus:
• der/dem 1., 2., 3. Vorsitzenden und dem Schatzmeister - Der erweiterte Vorstand besteht aus:
• der/dem Leiter/-in des Zuchtausschusses - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB durch mindestens ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
- Die Vollmacht der/des 2. oder 3. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis nur im Falle der Verhinderung der/des geschäftsführenden 1. Vorsitzenden.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf fünf Jahre aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes verlängert sich automatisch um eine weitere Periode, außer % aller stimmberechtigten Mitglieder wählen auf der Mitgliederversammlung oder per Briefwahl den Vorstand ab.
Vorstandsmitglied können nur Vollmitglieder aus dem Kreis des Vereins werden. - Weiterhin sind vom Vorstand zu wählen die Mitglieder des
• Zuchtausschusses, der die Haltung und Aufzucht von Würfen, Reinhaltung der Rassen und die genetische Vererbung kontrolliert - Die Wiederwahl von ausscheidenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis nach der Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht.
- 1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, und zwar innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres statt.
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2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
• Bericht über das Vereinsleben, namentlich über das zurückliegende Vereinsjahr,• Kassenbericht des Schatzmeisters,• Bericht der Kassenprüfer,• Entlastung des Vorstands, namentlich des Schatzmeisters,• Vorstandswahl, soweit eine Neuwahl ansteht,• Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, soweit eine Neuwahl ansteht,• Wahl von zwei Kassenprüfern,• Satzungsänderungen mit Angabe der Änderung. -
Zwei Mitglieder haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den vom Vorstand unterschriebenen Jahresabschluss und die Buchführung des Vereins anhand der Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
-
Der Ort, an dem die ordentliche Mitgliederversammlung jeweils stattfindet, wird vom Vorstand festgelegt. Die Mitglieder haben ein Vorschlagsrecht.
- 1) Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies für erforderlich und zweckmäßig erachtet. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Benennung der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.
- Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand schriftlich unter Benennung der Tagesordnung einzuladen. Zwischen dem Tag des Versands der Einladung in Textform und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.
- Anträge von Mitgliedern auf Erweiterung der Tagesordnung müssen schriftlich mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein. Nur dann können sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, jedoch nur, wenn sie nicht auf eine Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Änderung der Beiträge oder Änderung im Vorstand hinzielen.
- Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.
- Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung oder dem Gesetz eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist.
- Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
- Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Sind in einer, mit einer solchen Tagesordnungeinberufenen Mitgliederversammlung, nicht drei Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen, ist die Versammlung in diesem Punkt nicht beschlussfähig.
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Der Vorstand hat dann mit derselben Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher eine Beschlussfassung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder genügt. Hierauf ist in der schriftlichen Einladung hinzuweisen.
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Stimmberechtigt sind alle wahlberechtigten Mitglieder, die das 18. Lebensjahr am Tageder Mitgliederversammlung vollendet haben.
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Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes kann die Versammlung jedoch eine andere Abstimmungsart, insbesondere auch geheime Abstimmung, festsetzen.
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Über den Gang der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder ein vom Vorsitzenden zu bestimmendes anwesendes Mitglied eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schrift-/Protokollführer zu unterzeichnen sind.
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Den Vorsitz sollte in erster Linie der anwesende Vorsitzende, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, darauf dessen Stellvertreter etc. und nach dem Vorstand das älteste Mitglied (niedrigste Mitgliedsnummer) haben.
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Abfassen des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Verein
- svermögens, mit Ausnahme
- des Falles der Vereinsauflösung,
- die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern sowie die Verleihung und Anerkennung etwaiger Ehrenmitgliedschaften,
- die Auszeichnung von Mitgliedern für besondere Verdienste,
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die Erstellung von Zucht- und Haltungsrichtlinien, Registriervorschriften und Richtlinien für die Erstellung von Stammbäumen (Ahnentafeln).
- 1) Das Vereinsvermögen darf nur zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil.
- 2) Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Zuschüssen (ersetzbare Auslagen etc.), die zur Erfüllung von Aufgaben zur Erreichung der Ziele des Vereins dienen – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Vorstand hat alljährlich, im Rahmen des Kassenberichts, in der ordentlichen Mitgliederversammlung über den Stand und die Verwaltung des Vereinsvermögens Rechenschaft abzulegen.
- Bei der Auflösung des Vereins ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 51 BGB) durch Beschluss der Mitgliederversammlung an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung oder Gemeinschaft zum Zweck des Tierschutzes zu übergeben. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, tierschützerische Zwecke zu verwenden.
- Stehen hierfür mehrere Einrichtungen auf der Mitgliederversammlung zur Debatte und findet sich keine Mehrheit für eine dieser Einrichtungen, so ist das verbliebene Vereinsvermögen dem Land Brandenburg bzw. dessen Rechtsnachfolger zu übergeben mit der Maßgabe, die Mittel an eine entsprechende Einrichtung mit obiger Zweckbindung zu übergeben.
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Der Verein haftet nicht für selbstverschuldete Schäden der Mitglieder und Schäden, die durch Mitglieder und/oder Teilnehmer an Veranstaltungen des Vereins verursacht wurden. Organhaftungen für schuldhaftes Verhalten von Organen des Vereins unterliegen dem § 31 BGB.
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Die Vereinspost kann an die Mitglieder mit E-Mailadressen auch per E-Mail verschickt werden. Soweit in der Satzung keine anderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 08.02.2015